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   VG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 5 K 1124/20.F   

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https://dejure.org/2020,36189
VG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 5 K 1124/20.F (https://dejure.org/2020,36189)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2020 - 5 K 1124/20.F (https://dejure.org/2020,36189)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. November 2020 - 5 K 1124/20.F (https://dejure.org/2020,36189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 8 Abs 1 GG, Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG GG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 10 HVwVfG, § 28 Abs 1 Satz 2 IfSG, § 32 Satz 1 IfSG, § 1 CoronaVV HE 3
    Kein automatisches Versammlungsverbot wegen Corona-Verordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot einer Versammlung am Ostermontag war rechtswidrig - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 5 K 1124/20
    Dieses beinhaltet eine rechtzeitige Kontaktaufnahme, bei der beide Seiten sich kennenlernen, Informationen austauschen und möglicherweise zu einer vertrauensvollen Kooperation finden, welche die Bewältigung auch unvorhergesehener Konfliktsituationen erleichtert (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 223/81 - "Brokdorf II", BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 82).

    Diese wird vom Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst, die den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen beinhaltet, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 77).

    Ob eine - nicht eindeutige - normative Regelung auf der Verordnungsebene der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 61) gerecht werden konnte, erscheint fraglich.

    Unter "öffentlicher Ordnung" wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 77).

    Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 79).

    Verfassungsgerichtlich geklärt ist, dass Verbote und Auflösungen im Wesentlichen nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht kommen können, während eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht genügen wird (BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 78).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 5 K 1124/20
    Dabei fungiert die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eher als Untermaßverbot (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 -, BVerfGE 88, 203 = juris Rn. 166 = NJW 1993, 1751 ).
  • BVerwG, 28.03.2012 - 6 C 12.11

    Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 5 K 1124/20
    Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem des Klägers die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11-, BVerwGE 143, 74 = NJW 2012, 2676 Rn. 15), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse eines Klägers an der begehrten Feststellung besteht.
  • VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20

    Keine Versammlung in Gießen zum Thema Straßenbahn

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 5 K 1124/20
    Nach interner Abstimmung seitens der Beklagten unter Einbeziehung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main und Berücksichtigung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 - 4 L 1332/20.GI -, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 - sowie der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2020 - 1 BvR 742/20 - wandte sich die Beklagte mit E-Mail-Nachricht vom 7. April 2020 an den Kläger, führte aus, weshalb Versammlungen wie die angemeldete "derzeit nicht möglich" seien, drängte auf Rücknahme der Anmeldung und vertrat die Ansicht, einer Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes bedürfe es nicht, da § 28 des Infektionsschutzgesetzes die Beschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit explizit vorsehe.
  • BVerfG, 01.04.2020 - 1 BvR 742/20

    Einstweilige Anordnung bezüglich eines Versammlungsverbots mangels hinreichender

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 5 K 1124/20
    Nach interner Abstimmung seitens der Beklagten unter Einbeziehung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main und Berücksichtigung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 - 4 L 1332/20.GI -, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 - sowie der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2020 - 1 BvR 742/20 - wandte sich die Beklagte mit E-Mail-Nachricht vom 7. April 2020 an den Kläger, führte aus, weshalb Versammlungen wie die angemeldete "derzeit nicht möglich" seien, drängte auf Rücknahme der Anmeldung und vertrat die Ansicht, einer Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes bedürfe es nicht, da § 28 des Infektionsschutzgesetzes die Beschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit explizit vorsehe.
  • VG Gießen, 31.03.2020 - 4 L 1332/20

    Versammlung in Gießen zum Thema Straßenbahn bleibt verboten

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 5 K 1124/20
    Nach interner Abstimmung seitens der Beklagten unter Einbeziehung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main und Berücksichtigung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 - 4 L 1332/20.GI -, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 - sowie der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2020 - 1 BvR 742/20 - wandte sich die Beklagte mit E-Mail-Nachricht vom 7. April 2020 an den Kläger, führte aus, weshalb Versammlungen wie die angemeldete "derzeit nicht möglich" seien, drängte auf Rücknahme der Anmeldung und vertrat die Ansicht, einer Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes bedürfe es nicht, da § 28 des Infektionsschutzgesetzes die Beschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit explizit vorsehe.
  • VG Frankfurt/Main, 16.11.2021 - 5 K 1344/20

    Kein Versammlungsverbot durch die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des

    überhaupt möglich ist (wie Gerichtsbescheid vom 18. November 2020 - 5 K 1124/20.F -).

    Zur Frage, ob aufgrund der hier maßgeblichen Fassung des Infektionsschutzgesetzes ein infektionsschutzrechtlich begründetes Vorgehen gegen eine Versammlung in Betracht kam, hat die Kammer in ihrem Gerichtsbescheid vom 18. November 2020 - 5 K 1124/20.F - (juris = BeckRS 2020, 32405 Rn. 20 ff.) erkannt:.

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